Unsere Satzung:
Satzung
vom 24. November 1995
§1
Der Verein führt den Namen „Modellsportclub Buxheim e.V.“ Er hat seinen Sitz in Buxheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§3 a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige- Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
1977 (AO1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der
Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden
seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für
Körperschaften an. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Flugmodellsports. Im
Einzelnen durch:
-
Abhaltung von geordneten Bastelstunden
- Instandhaltung des Fluggeländes und des Vereinsheimes
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4
a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme
nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den
Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgülig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung oder Ausschluß oder Tod.
Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich
grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht
oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger,
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluß entscheidet mit
2/3 Mehrheit der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist
innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung
der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3
Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine
außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen
des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß schon vor
Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme
eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den
Ausschluß entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen
Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100 DM und/oder mit
einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder
sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein
angehört, gemaßregelt werden.
e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels
eingeschriebenem Brief zuzustellen.
f) Der MSC Buxheim hat
-
aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Die aktive Mitgliedschaft ergibt sich aus dem Aufnahmeantrag.
§5
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung
§6
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat
4. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schriftführers innehat
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2., 3.und 4. Vorsitzende
vertreten zu zweit, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im
Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2., 3. und 4. Vorsitzende zur Vertretung
des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. Der
Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl durchgeführt wird. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom
Vereinsausschuß innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die
Restzeit hinzuzuwählen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt
die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen
Geschäfte bis zum Betrage von 1000 DM im Einzelfall, ausgenommen
Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen
ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des
Vereinssauschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen
Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem
Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des
Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§7
Der Vereinsausschuß besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der
Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen
insbesondere die Rechte nach § 4a, 4c,4d dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuß
können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen
werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes
Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuß tritt mindestens
zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die
Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandsaitzung geladen werden.
Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Dem Vereinssauschuß müssen als Beiräte
angehören:
-
der Jugendleiter und
- die Leiter der einzelnen Abteilungen.
Über die Sitzung des Vereinsauschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und
vom Sitzungleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle aktiven Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschußbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt im Jahr der Vorstandswahl einen dreiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Einberufung zu der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht anderes bestimmen. Über die Mitgliederversmrunlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vereinsausschusses einzuberufen.
§9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zu Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§12
Die Migliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei haben alle Mitglieder nach § 4f ein Stimmrecht. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Buxheim mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §8 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
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